Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kurzgutachten von Peter B. Kohlmann

§ 1 Zweck des Kurzgutachtens; vereinbarte Leistungen

Erstellung eines schriftlichen Kurzgutachtens über den Verkehrswert (Marktwert) im Sinne des § 194 BauGB. Die Ausführung des Kurzgutachtens erfolgt weisungsfrei. Bestimmte Ergebnisse des Kurzgutachtens können nicht beauftragt werden und sind keine zugesicherte Werkeigenschaft. Das Kurzgutachten dient ausschließlich der Verwendung des Auftraggebers als Entscheidungs- und/oder Verhandlungsgrundlage. Ihm ist bekannt, dass das Kurzgutachten nur bedingt zur Vorlage bei Banken oder Ämtern geeignet ist.

Die bei der Objektbesichtigung bereitgestellten Unterlagen werden plausibilisiert. Eingetragene Lasten, Rechte, Dienstbarkeiten oder Altlasten die den Wert erheblich beeinflussen, müssen unter Umständen gesondert in Auftrag gegeben werden. Es wird davon ausgegangen, dass das zu bewertende Objekt gemäß den vorgelegten Plänen genehmigt und errichtet wurde bzw. genutzt wird.

Baumängel und -schäden werden insoweit aufgenommen, wie sie zerstörungsfrei, d. h. augenscheinlich bei der Objektbesichtigung erkennbar sind. Es erfolgt keine Bauschadenbegutachtung (dazu ist die Beauftragung eines Bauschadensachverständigen erforderlich). Die Kosten für die Schadenbeseitigung werden im Kurzgutachten nur pauschal berücksichtigt. Für das Kurzgutachten wird die Funktionsfähigkeit  der technischen Ausstattungen und Installationen (Heizung, Elektro, Wasser usw.) unterstellt. Vom Auftraggeber nicht mitgeteilte nicht offensichtliche Baumängel bleiben bei der Wertermittlung unberücksichtigt.

§ 2 Lieferart und Lieferzeit des Kurzgutachten

Der Auftraggeber erhält das Kurzgutachten als druckbare, jedoch nicht änderbare pdf-Datei per Mail. Darüber hinaus bekommt er gegen Aufpreis das Kurzgutachten als gebundene Ausfertigung. Das Kurzgutachten wird in Anlehnung an die dem Auftraggeber bekannten Muster ausgefertigt, wobei hier dem Auftragnehmer im Rahmen von Standardisierungsprozessen Gestaltungsfreiheit verbleibt. Die Ausführungszeit beträgt max. 4 Wochen ab dem Besichtigungstermin bzw. dem Zeitpunkt an dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

§ 3 Entgelt der Sachverständigentätigkeit

Der Preis für das Kurzgutachten besteht aus einem Grundpreis für den Zeitaufwand und die Besichtigung. Hinzu kommt ein variabler Preis, welcher sich aus der nutzbaren/vermietbaren Wohnfläche nach WoFlV (bei Wohnobjekten) bzw. nach der Nutzfläche nach gif (bei gewerblicher Nutzung) errechnet. Außerdem werden noch die Fahrtkosten anteilig berechnet.

Weitere Kosten fallen nicht an. Mit diesem Entgelt sind sämtliche Spesen und sonstige Kosten abgegolten. Für besondere Tätigkeiten wie Aufmaß, Unterlagenbeschaffung, Aufstellung eines Sanierungskonzeptes usw. ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

§ 4 Unterlagen

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zur Erstellung des Kurzgutachtens spätestens bei der Objektbesichtigung  die vereinbarten Unterlagen zur Verfügung. Sie werden vom Auftragnehmer analysiert und die relevanten Unterlagen vor Ort z. B. mit einem Smartphone gescannt.

§ 5 Zahlung

Der Auftraggeber zahlt das Gesamthonorar innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Kurzgutachten sowie die zur Verfügung gestellten Unterlagen zu Lasten des Auftraggebers per Nachnahme zu versenden.

§ 6 Allgemeine Geschäftsvereinbarungen

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte aus dem Sachverständigenvertrag Dritten abzutreten. Dritte können gegenüber dem Auftragnehmer aus diesem Vertrag und aus dem unter Zugrundelegung dieses Vertrages gefertigten Kurzgutachten keine Rechte geltend machen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen seinem Sachverstand nach und den allgemein gültigen Regelwerken und Normen zu erfüllen.

Sollten Erschwernisse die fristgerechte Ausführung des Kurzgutachtens behindern oder verzögern, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Sämtliche die Kurzgutachtenausfertigung und dessen Begleitumstände betreffende Geschehnisse, Fakten, Unterlagen etc. unterliegen dem Geschäftsgeheimnis. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dieses Geschäftsgeheimnis gegenüber Dritten zu wahren.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche im Auftrag genannten Unterlagen bereitzustellen, um die Kurzgutachtenerstellung zu ermöglichen. Die genannten Unterlagen dürfen ohne Genehmigung ihres Urhebers weder veröffentlicht noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Der Auftraggeber hat die Pflicht zur Zahlung der Rechnung, soweit diese nach diesem Vertrag berechtigt gestellt wurde.

Der Vertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Wird der Vertrag aus einem anderen Grunde vom Auftraggeber gekündigt, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Eingang der Kündigung gefertigten Leistungen. Bis zum Zeitpunkt der Besichtigung sind das EUR 150,00 inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, danach muss der Auftragnehmer die bisher erbrachten Leistungen nachweisen.

§ 7 Abnahme, Haftung, Gewährleistung

Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Ausführungen, welche er im Kurzgutachten dargestellt hat, sofern es sich um Ausführungen handelt, die er selbst gefertigt hat. Werden Vorleistungen vom Auftraggeber (Bestandsplanung, Berechnungen usw.) auf Wunsch des Auftraggebers übernommen, so beschränkt sich die Haftung auf mathematische Fehler im Umgang mit den vorgenannten Unterlagen. Der Auftraggeber kann dann keine Haftung für das Gesamtergebnis herleiten, wenn die Grundlagen des Kurzgutachtens von ihm stammen und der Auftragnehmer keine Gelegenheit erhielt, diese zu plausibilisieren.

Ansprüche des Auftraggebers verjähren nach 5 Jahren, sofern gesetzlich keine kürzeren Verjährungszeiten vorgesehen sind oder die Parteien individuell keine abweichende Vertragsabrede getroffen haben. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der Leistung; die Abnahme ist dann vollzogen, wenn der Auftraggeber innerhalb 8 Tagen nach Eingang keine Mängel am Werk geltend gemacht hat. §§ 633, 634 BGB gelten sinngemäß.

§ 8 Schiedsvereinbarung

Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden unter Ausschluss des üblichen Gerichtsverfahrens nach dem „vereinfachten Schiedsverfahren“ abgewickelt. Für das Schiedsgerichtsverfahren gelten das deutsche Recht und die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), soweit nicht im folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind.

§ 9 Schlussbestimmungen

Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Sind Bestimmungen oder Klauseln dieses Vertrages nichtig, so berührt es die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen oder Klauseln nicht. Anstelle der nichtigen Bestimmung oder Klausel soll gelten, was dem gewollten Zweck in gesetzlich erlaubtem Sinne am nächsten kommt.

Nürnberg, den 10.01.2024